Bei Interesse an Mitgliedschaft bitten um Kontakt per Mail an: vorstand@dpg-bochum.nrw

 

Deutsch-Polnische Gesellschaft Bochum NRW e.V.
Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Deutsch-Polnische Gesellschaft Bochum NRW” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt der Verein den Namen ” Deutsch-Polnische Gesellschaft Bochum NRW e. V.”

Der Sitz des Vereins ist Bochum.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Verständigung zwischen Deutschen und Polen.
Er wirkt für die Integration Polens in die Europäische Völkergemeinschaft, insbesondere im politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Die Förderung von Kunst und Kultur
– Die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
– Die Förderung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
– Die allgemeine Förderung der Demokratie
– Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mittel und Wege zur Erreichung des Gesellschaftszweckes

Der Verein unternimmt zur Erreichung des Vereinszwecks insbesondere folgende Schritte:
– Austausch und Weiterleitung von Informationen im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bereich
– Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
– Aufbau und Pflege von Städtepartnerschaften zwischen Deutschland und Polen
– Organisation und Durchführung polnisch-sprachiger Veranstaltungen
– Organisation und Durchführung von sozialen und sportlichen Aktivitäten
– Pflege der Geschichts- und Erinnerungskultur
– Förderung der Begegnungen zwischen Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, insbesondere der Jugend beider Länder
– Schaffung neuer Begegnungsorte im Sinne eines aktuellen Deutsch-Polnischen Dialoges
– Organisation und Durchführung von demokratie-fördernden Maßnahmen


§ 5 Finanzen

Die erforderlichen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen oder Veröffentlichungen der Gesellschaft aufgebracht.

Alle Einnahmen der Gesellschaft müssen zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes der Gesellschaft verwendet werden. Dasselbe gilt für das Vereinsvermögen.

Der Vorstand der Gesellschaft hat bei der jährlichen Mitgliederversammlung ein Jahresprogramm aufzustellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Textform, der an den Vorstand zu richten ist.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

Auf Vorschlag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.


§ 7 Ausschlus

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: Handlungen eines Mitglieds, die dem Zweck der Gesellschaft zuwiderlaufen oder in sonstiger Weise dem Ansehen des Vereins Schaden zufügen, Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Im Falle einer Berufung ist eine Mitgliederversammlung binnen 3 Monaten einzuberufen.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Die Austrittserklärung muss in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


§ 9 Mitgliedsbeitrag

Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Die Art und Höhe des Beitrages für juristische Personen wird in einem mit dem Vorstand abzuschließenden Aufnahmevertrag vereinbart. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

(INFO: ab 2022 betägt unser Mitgliedsbeitrag Euro 45,– (erm.. Euro 30,–) und setzt sich aus Euro 30,– bzw. Euro 15,– und Euro 15,– für Mitgliedschaft im Bundesdachverband der dpg´s inkl. 4x Dialog Magazin Zusendungen; Ehepaar- und institutionelle Mitgliedschaften sind auch möglich)


§ 10 Organe des Vereins

Organe der Gesellschaft sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand


§ 11 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; natürliche Personen sind ab Vollendung des 15. Lebensjahres stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahresberichts
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Die Einladung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Tag der Abhaltung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Der Tag der Absendung der Einladung und der Durchführung der Mitgliederversammlung zählen nicht mit.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als abgelehnt.

Satzungsänderungsanträge sind dem Vorstand vor der Hauptversammlung in Textform mit einer Frist von vier Wochen einzureichen und müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag eines Mitglieds wird im geheimen Verfahren abgestimmt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Protokollführerin unterzeichnet wird.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Durch Beschluss kann Öffentlichkeit hergestellt werden.

Der/die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Antrag von zwei Fünfteln der Vereinsmitglieder ist der Vorstand verpflichtet, binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem/einer Vorsitzenden des Vorstands, sonst einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Person zur Versammlungsleitung bestimmen.


§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und einem/einer Schatzmeisterin.
Die Vorsitzenden sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Beisitzerinnen gewählt werden.
Über die Zahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand aus dem Mitgliederkreis durch Mehrheit der Stimmen ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer nachberufen. Die Nachberufung ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung von dieser zu bestätigen. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.


§ 13 Tätigkeit Kassen- und Rechnungsprüferinnen

Die gewählten Rechnungsprüferinnen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Rechnungsprüferinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§ 14 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dem auch Außenstehende angehören können.

Der Beirat fördert die Ziele des Vereins, unterstützt aktiv den Vorstand, insbesondere, in dem er Verbindungen zu Persönlichkeiten und Einrichtungen herstellt, die der Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit eine breitere Wirkung geben können. Er kann nicht in die Tätigkeit der Organe eingreifen.

Die Beiratsmitglieder werden auf zwei Jahre berufen.

Die Mitglieder des Vorstandes können auch an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der in Textform mit einer Frist von vier Wochen eingeladen wurde, wobei der Tag der Versendung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzählen. Der Beschluss kann gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt die Beschlussfassung in einer anschließenden zweiten Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zwecks Verwendung für “Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke”.


§ 16 Satzungsänderungen

Vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderungen können vom Vorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt.

Die Mitglieder sind unverzüglich darüber zu informieren.

Nicht vom Amtsgericht oder Finanzamt verlangte oder darüber hinausgehende Satzungsänderungen, obliegen der Mitgliederversammlung.


§17 Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum.

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dpg bochum nrw ist beim Amtsgericht Bochum seit dem 21.11.2020 Registerblatt: 5105 eingetragen und trägt zum Namen e.V.